|
||
|
JugendnachweisAuszug aus der Landesspielordnung (LSO)8 Teilnahmebedingungen und -nachweise8.1 Jugendarbeit Die Berechtigung, an Aufstiegsspielen für die Bezirks-, Landes- und Verbandsligen teilzu-nehmen, in eine dieser Ligen aufzusteigen oder in einer dieser Ligen zu spielen, erhalten nur Vereine mit Jugendnachweis. 8.2 Erbringungsmöglichkeiten 8.2.1 Jugendwettbewerbe Der Jugendnachweis für eine Spielzeitwird durch die Teilnahme einer Jugendmannschaft an einem vom SBVV-Jugendwart oder einem Sportjugendwart der Bezirke offiziell ausgeschrie-benen Wettbewerb erbracht (Jugendmeisterschaft incl. Bezirksvorrunden, Jugendpokale, Jugendrunden in den Bezirken). Diese Wettbewerbe müssen als Erbringungsmöglichkeit für den Jugendnachweis ausdrücklich gekennzeichnet sein. Es ist auch möglich, den Jugend-nachweis zu erbringen mit einer Midi-(4er-)Mannschaft mit mindestens zwei Ersatzspielern oder zwei Mini-(3er-)Mannschaften oder drei (2er-)F-Jugendmannschaften, deren Spieler nicht identisch sein dürfen. 8.2.2 Die Jugendnachweispflicht kann auch durch die Teilnahme einer Mannschaft am Ligabetrieb erfüllt werden, wenn in dieser Mannschaft in jedem Saisonspiel nicht mehr als zwei Erwachsene eingesetzt werden. 8.2.3 Geschlechterregelung Der Jugendnachweis ist nur für Mannschaften des gleichen Geschlechts gültig (z. B. für eine Herrenmannschaft muss eine männliche Jugend-, Mini-, Midi- oder F-Jugendmannschaft an den zugelassenen Wettbewerben teilnehmen). 8.2.4 Sonderregelungen 8.2.4.1 Aufsteiger aus den Bezirksklassen können den Jugendnachweis nachträglich im laufenden Spieljahr erbringen. Hier gilt der Jugendnachweis auch für die folgende Saison. 8.2.4.2 Mannschaften der Bezirksligen werden, sofern sie den Jugendnachweis nicht erbringen können, durch die Zahlung eines Jugendförderbeitrags von € 500,-- von der Jugendnach-weispflicht befreit. Die Zahlung hat bis zum 31.01. innerhalb der laufenden Saison auf das Konto des SBVV zu erfolgen. Diese Befreiung von der Jugendnachweispflicht ist auf eine Saison beschränkt; in der 2. Saison werden der Zwangsabstieg und die Zahlung fällig. 8.2.4.3 Mannschaften der Landesligen werden, sofern sie den Jugendnachweis nicht erbringen können, durch die Zahlung eines Jugendförderbeitrags von € 750,-- von der Jugendnach-weispflicht befreit. Die Zahlung hat bis zum 31.01. innerhalb der laufenden Saison auf das Konto des SBVV zu erfolgen. Diese Befreiung von der Jugendnachweispflicht ist auf eine Saison beschränkt; in der 2. Saison werden der Zwangsabstieg und die Zahlung fällig. 8.2.4.4 Mannschaften der Verbandsligen werden, sofern sie den Jugendnachweis nicht erbringen können, durch die Zahlung eines Jugendförderbeitrags von € 1000,-- von der Jugendnach-weispflicht befreit. Die Zahlung hat bis zum 31.01. innerhalb der laufenden Saison auf das Konto des SBVV zu erfolgen. Diese Befreiung von der Jugendnachweispflicht ist auf eine Saison beschränkt; in der 2. Saison werden der Zwangsabstieg und die Zahlung fällig. 8.2.5 Ausfall von Meisterschaften Falls Meisterschaften oder offizielle Spiele, für die ein Verein den Jugendnachweis beantragt hat, aus Gründen ausfallen, die der betroffene Verein nicht zu vertreten hat, so müssen die Spielerpässe dem Jugendwart des SBVV vorgelegt werden, sofern keine andere Möglichkeit zum Erlangen des Jugendnachweises mehr besteht. Der Jugendnachweis gilt dadurch als erbracht. |
![]() |
|