JUGENDSPIELORDNUNG BEZIRK WEST (JuSOW)

 

1.     Allgemeine Bestimmungen

1.1  Die Jugendspielordnung regelt den Spielbetrieb der Jugendlichen im Bereich des Bezirks West des SBVV ausschließlich der Jugendmeisterschaften - hier gelten die Bestimmungen der LSO; sie ergänzt die BezOW (Nr. 1a-c).

1.2  Der Jugendspielbetrieb gliedert sich in Jugendrunden und Bezirksjugendpokal sowie die entsprechenden Wettbewerbe im Beach-Volleyball.

2.     Jugendrunden

2.1  Die Jugendrunden werden nach Geschlechtern getrennt in Staffeln mit maximal neun Mannschaften durch-geführt; der Jugendwart kann Staffelleiter einsetzen. In der Regel werden die Staffeln nach Altersgruppen entsprechend den Jugendmeisterschaften aufgeteilt.

2.1.1Jugendspielrunden und Jugendnachweis

Grundsatz:
Ein Jugendnachweis gilt bei sämtlichen Altersstufen nur dann als erbracht, wenn die erforderliche Anzahl an Spielerinnen/Spielern (vgl. 2.6) mit ihren Jugendspielerpässen angetreten ist.


Spielrunde

In der Spielrunde können die Mannschaften gemeldet werden, die nicht so spielstark sind und nur Spielpraxis erwerben wollen. Für Teilnehmer an der Spielrunde besteht keine Möglichkeit, sich für die Bezirksmeisterschaften zu qualifizieren.

Für die Spielrunde sind grundsätzlich keine Jugendspielerpässe erforderlich. Es genügt ein allgemein gültiger Lichtbildausweis

Ausnahme:
Will bzw. muss ein Verein einen Jugendnachweis (vgl. 2.4 und 2.6) erbringen, müssen mindestens  6 Jugendspielerinnen/-spieler mit ihren 6 gültigen Jugendspielerpässe am Spieltag antreten. Ein Nachreichen ist nicht zulässig.

Qualifikationsrunde

In der Qualifikationsrunde können die Mannschaften gemeldet werden, die spielstärker sind und sich für die Bezirksendrunde qualifizieren wollen.

Die Spielrunde und die Qualifikationsrunde finden für die jeweiligen Altersklassen an den gleichen Terminen statt.

Bei der Qualifikationsrunde - außer bei U12-, U13 und U14-Jugendmannschaften -  sind Jugend-spielerinnen/-spieler nur mit gültigen Jugendspielerpässen spielberechtigt. Diese sind am Spieltag vorzulegen. Ein Nachreichen ist nicht zulässig.

Bezirksendrunde

An der Bezirksendrunde dürfen nur die Mannschaften teilnehmen, die erfolgreich (mit Spielerpässen  - Ausnahme U14 - und der erforderlichen Anzahl an Spielern/Spielerinnen) an der Qualifikationsrunde teilgenommen haben. Die Teilnehmerzahl soll 8 Mannschaften nicht übersteigen. Ausnahmen sind zulässig.

Drei Mannschaften werden gesetzt (die jeweils 3 Erstplatzierten der U20 bis U13 entsprechend dem Ergebnis des Vereins im Vorjahr), bis zu fünf weitere Mannschaften melden oder qualifizieren sich in Bezirksvorrunden. Die so automatisch qualifizierten Mannschaften müssen sich entsprechend 3.1 ebenfalls bis zum 30. 9. eines jeden Jahres zur Bezirksendrunde anmelden.

Hat sich eine automatisch qualifizierte Mannschaft zur Qualifikationsrunde angemeldet, bedeutet dies den Verzicht auf die Setzung aufgrund des Vorjahresergebnisses in der betreffenden Jugendklasse.

Die Termine der Spiel-,  Qualifikations- und Bezirksendrunde der jeweiligen Altersklassen orientieren sich am Rahmenterminplan.

2.2    Spielberechtigt sind alle Vereine des Bezirks West im SBVV. Auf Antrag können Jugend-Spielgemeinschaften aus zwei Vereinen teilnehmen; verantwortlich für die Jugend-Spielgemeinschaft zeichnet der erstgenannte Verein. Der ggf. erforderliche Jugendnachweis muss vor Gründung der SpG durch einen der beiden Vereine erbracht werden. Danach wird er durch die SpG erbracht.

2.3    Als Spielberechtigung (nicht als Jugendnachweis) wird neben dem Jugend- und DVV-Spielerpass auch ein Ausweis anerkannt, der ein Lichtbild enthält.

2.4   Durch Teilnahme an den Jugendrunden kann der Jugendnachweis erbracht werden.
Der Jugendnachweis kann auch mit dem Start einer reinen Jugendmannschaft in einer Liga erbracht werden. Hierzu  haben die betreffenden Vereine spätestens 14 Tage nach Abschluss der Runde dem/den Jugendwart/en eine Bestätigung des Staffelleiters vorzulegen (vgl. LSO des SbVV 8.2.2).

2.5   Die Jugendnachweise müssen für alle Altersstufen, also von der U20 bis U12, bis spätestens 31. 3. des jeweiligen Jahres erbracht worden sein.

Der/die Jugendwart/e entscheiden über die Erbringung der Jugendnachweise aus den jeweiligen Spiel-, Qualifikations- und Bezirksendrunden mit der Bekanntgabe der jeweiligen Ergebnisse.

 2.6   Falls der Jugendnachweis mit einer U14-Mannschaft erbracht werden soll, muss die Mannschaft aus mindestens sechs Spielern/innen bestehen. Bei der U13 (3:3) kann der Jugendnachweis nur mit mindestens zwei Mannschaften, bei der U12 (2:2) nur mit mindestens 2 Mannschaften und mindestens 6 Spielern/innen erbracht werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der LSO.

2.7   Wird ein Jugendnachweis nicht erbracht, greifen die Regelungen der LSO 8.2.4.2 bis 8.2.4.4.

 2.8   Nimmt eine Mannschaft außer Konkurrenz (ohne oder ohne ausreichend Spielerpässe usw.) an der Qualifikationsrunde und/oder der Bezirksendrunde teil, werden deren Spiele für die Rangliste nicht gewertet.

 3.     Meldevoraussetzungen

3.1  Die Ausschreibungen für die Spielrunde, die Qualifikationsrunde und die Bezirksendrunde sollen rechtzeitig durch den/die Jugendwart/e mit der Nennung eines Anmeldeschlusses erfolgen. Als Anmeldeschluss für die Altersstufen der U20 bis U14-Jugendmannschaften gilt der 30. 9. eines jeden Jahres.

Die Turniere der U13-/U12-Jugend werden gesondert ausgeschrieben. Wegen des Jugendnachweises bei der U12-Jugend wird auf 2.5 (erster Satz) besonders hingewiesen.

3.2   Eine für die Spielrunde bzw. Qualifikationsrunde der U20 bis U14 angemeldete Mannschaft muss ihre Nichtteilnahme an den jeweiligen Spieltagen dem Ausrichter und dem Jugendwart melden.

Erfolgt die Abmeldung weniger als 8 Tage vor dem jeweiligen Spieltag, wird eine Strafe in Höhe von 40,00 Euro festgesetzt.

Erfolgt die Abmeldung weniger als 3 Tage vor dem jeweiligen Spieltag, wird eine Strafe in Höhe von 70,00 Euro festgesetzt.

Ein Nichtantreten ohne Benachrichtigung des Ausrichters und des Jugendwartes am jeweiligen Spieltag wird mit einer Strafe von 100,00 Euro belegt.

3.3  Eine für die Qualifikationsrunde nicht angemeldete Mannschaft hat die Möglichkeit, bei dem/den Jugendwart/Jugendwarten nach zu melden, soweit dies der Austragungsmodus (Anzahl der gemeldeten Mannschaften, Anzahl der möglichen Ausrichter) zulässt. Über den Stand der Meldungen und der Ausrichter informiert/informieren der/die Jugendwart/e laufend auf der Homepage des Bezirks.

Für nach dem offiziellen Meldeschluss (vgl. 3.1) nachgemeldete Mannschaften wird eine Bear-beitungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben.

4.     Organisation der Spieltage

4.1  Die Mannschaften müssen in einheitlicher, nummerierter Spielkleidung spielen. Die Netzhöhe entspricht den Bestimmungen der internationalen Volleyballspielregeln für die jeweiligen Altersgruppen.

4.2  Für U20 bis U16 muss der 1. Schiedsrichter mindestens eine Jugendschiedsrichter- oder D-Lizenz besitzen. Für U20 bis U16 wird der offizielle Spielberichtsbogen, für  U15- bis U12-Volleyball der vereinfachte Bogen des SBVV benutzt.

5.     Bezirksjugendpokal

5.1 Gegen Ende der Spielzeit werden eintägige Turniere um die Pokale des Bezirks in den U20 bis U13 ausgetragen.

5.2  Die Bezirksjugendpokale sind Wanderpokale. Sie werden bis spätestens zwei Wochen vor dem nächst-jährigen Turnier an den Jugendwart zurückgegeben. Ausnahme ist der dritte Pokalgewinn durch einen Verein.

5.3  Spielberechtigt sind alle Vereine des Bezirks West im SBVV. Auf Antrag können Spielgemeinschaften aus zwei Vereinen teilnehmen; verantwortlich für die Spielgemeinschaft zeichnet der erstgenannte Verein. Im Mini-Volleyball können Schulmannschaften teilnehmen.

5.4  Als Altersnachweis wird an Spieltagen statt Spielerpass oder Jugendpass auch ein Ausweis anerkannt, sofern er ein Lichtbild enthält.

5.5  Der Jugendnachweis kann außer bei Spielgemeinschaften durch Teilnahme am Bezirksjugendpokal auf Antrag (bei der Meldung an den Jugendwart) erbracht werden, sofern die Wettbewerbe vor den entspre-chenden Stichtagen stattfinden. Im Übrigen gelten die Ziff. 2.4 bis 2.6 entsprechend.

6.     Inkrafttreten

Diese geänderte Jugendordnung BezWest vom 7. 5. 2008 tritt mit Beschluss der Bezirksversammlung vom
29. 04. 2009 in Kraft.