Anlage 7 zur BSO

SPIELERPASSORDNUNG

1.
Alle Spieler, die an Pflichtspielen im Sinne der BSO teilnehmen, müssen sich vor Spielbeginn durch einen gültigen
Spielerpass (vgl. 7.2.1 BSO) ausweisen.
Für die Lizenzligen gelten 13 ff. Anlage 2b BSO.

2. Spielerpässe sind:

2.1
DVV-Spielerpass (Farbe = weiß)
Der DVV-Spielerpass ist ausschließlich für den Erwachsenenbereich im allgemeinen Spielbetrieb (Aktive)
zugelassen.

2.2
Statt des DVV-Spielerpasses (weiß) ist eine Spielerlizenz nach den §§ 13 und 14 Lizenzstatut (Anlage 2b BSO)
zu erteilen.

2.3
Jugend-Spielerpass (Farbe = gelb
)
Der Jugend-Spielerpass ist zugelassen für den Jugendspielbetrieb gem. Jugend-Spielordnung (Anlage 5 BSO).

Senioren-Spielerpass (Farbe = hellgrün)
Der Senioren-Spielerpass ist zugelassen für den Senioren-Spielbetrieb gem. Senioren-Spielordnung
(Anlage 4 BSO).

2.4
 Der Spielerpass (Anhang 1) gliedert sich in:
- den eigentlichen Spielerpass, bestehend aus drei zusammenhängenden Abschnitten,
- den Abschnitt für die Landespassstelle


3.
Für jeden Spieler darf zum Nachweis seiner Spielberechtigung nur ein gültiger Spielerpass gem. 2 beantragt und
ausgestellt werden, es sei denn, es sind ausdrücklich Ausnahmen zugelassen.


4.   Bestellungen, Eintragungen

4.1
Spielerpässe können nur beim zuständigen Landesverband (LV) bezogen werden. Die Kosten werden vom
Landesverband festgelegt.
ie andesverbände beziehen die DVV-Passformulare gegen eine vom Verbandstag
festgelegte Gebühr vom DVV (Geschäftsstelle). 

4.2
Der Spielerpass muss vollständig und deutlich lesbar ausgefüllt und vom Spieler unterschrieben werden.

4.2.1
Es dürfen nur die Eintragungen vorgenommen werden, die im Spielerpass
gefordert sind. Die Eintragungen
müssen an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen, damit Platz für weitere Eintragungen bleibt. Eintragungen
sind dokumentenecht vorzunehmen. Für die Richtigkeit der Eintragungen ist der Verein verantwortlich.
Bei vorsätzlicher Falscheintragung durch den Verein oder den Spieler können die Landesverbände den Verein
mit einer Geldstrafe bis zu 500,-- bestrafen und/oder den Spieler bis zu 6 Monaten sperren.
Zugleich ist die
Ungültigkeit des Spielerpasses festzustellen und Spiele sind gemäß 5.3.2 BSO als verloren zu werten, bei denen
der gefälschte Spielerpass verwandt wurde.


4.2.2
Jeder Verein erhält von der Landespaßstelle eine Nummer. Diese ist in
jedem Spielerpass einzutragen.

4.2.3
Das Passbild darf nur eingeklebt werden. Bereits abgestempelte Passbilder
dürfen nicht verwendet werden.
Bei Pass-Neubeantragung darf das Passbild höchstens 1 Jahr alt sein.

4.2.4
Zur Gültigkeitserklärung durch die Landespaßstelle muss der Pass vom
Spieler an den vorgesehenen Stellen
unterschrieben sein.


4.3 
Namensänderung, Unleserlichkeit, Vereinswechsel und Verlust

4.3.1
Ändert sich der Name eines Spielers, wird sein Spielerpass mit Ablauf des
laufenden Spieljahres ungültig.
Unter Vorlage des bisherigen Spielerpasses ist ein neuer Spielerpass zu beantragen.

4.3.2
Ist ein Spielerpass teilweise oder ganz unleserlich geworden oder ist ein
weiterer Eintrag nicht mehr
möglich, ist unter Vorlage des bisherigen Spielerpasses unverzüglich ein neuer Spielerpass zu beantragen.

4.3.3
Bei Vereinswechsel wird der Spielerpass ungültig. Unter Vorlage des
bisherigen Spielerpasses ist ein neuer
Spielerpass zu beantragen.

4.3.4
Bei Vereinswechsel eines Spielers bestätigt der alte Verein die Freigabe
durch den Stempel und rechts-
verbindliche Unterschrift. Das Freigabedatum ist für die Erteilung einer neuen Spielberechtigung maßgebend.
Die Spielberechtigung für den neuen Verein wird auf einem neuen Spielerpass erteilt.

4.3.5
Wurde ein Doppespielrecht gem. 6.4 BSO erteilt, wird bei einem Vereinswechsel der DVV-Spielerpass
(weiß) ungültig.

4.3.6
Bei Verlust des Spielerpasses müssen Spieler und Verein darüber
schriftliche Erklärungen abgegeben und
bei der Neubeantragung der Spielberechtigung mit einreichen .

4.3.7
Sollte sich nach Neuausstellung des Passes der verlorene Pass wieder
einfinden, ist dieser der
Landespasssstelle unverzüglich einzureichen, die diesen ungültig macht.

4.3.8
Wird vorsätzlich ein zweiter Spielerpass bei einer Landespassstelle beantragt, ohne dass der erste Pass
verloren oder von einer Passstelle für ungültig erklärt wurde, wird der Spieler von der zuständigen Stelle des
Landesverbandes bis zu einem Jahr gesperrt; sonstige Schuldige (z.B. der Verein) können mit einer Geldstrafe
bis zu 500,00 belegt werden.

4.4
Nach missbräuchlicher Verwendung eines Spielerpasses wird der Spieler mit einer Sperre bis zu einem Jahr
und/oder der Verein mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000,00 vom zuständigen Landesverband bestraft.

4.5
Wurde von einer Landespassstelle oder einem Staffelleiter ein Sichtvermerk unter Verstoß gegen Bestimmungen
der BSO nebst Anlagen erteilt, ist der Spielerpass vom zuständigen Spielwart für ungültig zu erklären und
einzuziehen.

5. Spielberechtigung

5.1
Die Spielberechtigung eines Spielers für einen bestimmten Verein wird mittels Gültigstempelung und Abzeichnung
des Passes durch die zuständige Landespassstelle erteilt (Passstellenvermerk).


5.2

Die Spielberechtigung ist vom Verein bei der zuständigen Landespassstelle zu beantragen. Falls bisher ein Pass
existiert hat, ist der abgelaufene oder für ungültig zu erklärende Pass bei Neubeantragung mit einzureichen.


5.2.1
Die Landespassstelle erteilt die Spielberechtigung bei Neuausfertigung von
Pässen erst nach vorheriger Kontrolle,
dass kein gleichartiger gültiger Spielerpass gem. Ziffer 2 für den betreffenden Spieler besteht bzw. dass der
bislang gültige gleichzeitig ungültig gemacht wird. Sie versieht das Passbild mit einem Stempel und trägt die
Gültigkeitsdauer des Passes ein. Der Kontrollabschnitt des LV ist in einer Kartei alphabetisch (nach Spielernamen)
aufzubewahren.

5.2.2
Die Landespassstelle erteilt die Spielberechtigung im Anschluss an einen ordnungsgemäßen Vereinswechsel unter
Beachtung von Ziffer 5.2.3 sowie von Ziffer 8 BSO. Sie trägt den Wechsel in dem bei ihr befindlichen Kontroll-
abschnitt ein. 5.2.3 Bei Beantragung einer Spielberechtigung für Spieler, die von einem LV in einen anderen
wechseln, muss der ehemalige LV den bei ihm geführten Kontrollabschnitt an die Passstelle des neuen LV
übermitteln.

5.3
Die Spielberechtigung eines Spielers für eine bestimmte Leistungsklasse ist von seinem Verein für jedes Spieljahr
beim zuständigen Staffelleiter neu zu beantragen und von diesem im Pass zu vermerken (Staffelleitervermerk).
Das gilt auch für Jugendliche unter 18 Jahren.


6.  Begrenzung der Passgültigkeit

6.1
Die Gültigkeitsdauer des Spielerpasses ist auf 5 Spieljahre beschränkt. Das laufende Spieljahr, in welches das
Ausstellungsdatum fällt, wird als volles Spieljahr gerechnet.

6.1.1
Bei Erteeilung des Doppelspielrechts nach 6.4 BSO ist die Gültigkeit aller
DVV-Spielerpässe (weiß) bis zum
Ablauf des laufenden Spieljahres begrenzt.

6.2
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein neuer Spielerpass zu beantragen.


7.
Vom DVV / LV / Mitgliedsverein ausgesprochene Spielersperren, sind
durch die zuständige Passstelle in dem
entsprechenden Kontrollabschnitt einzutragen.


8.
Die Landesverbände können zusätzliche Bestimmungen zu dieser Ordnung
erlassen, die ihr jedoch nicht
widersprechen dürfen. Soweit die Landesverbände ihr Spielerpasswesen über EDV abwickeln, gelten vorstehende
Regelungen der Spielerpass-Ordnung in vollem Umfang sinngemäß.


9. Schlussbestimmung

9.1
Diese Ordnung tritt am 1.10.1979 in Kraft. Sie wurde vom DVV-Hauptausschuss am 22.9.1979 verabschiedet
und
am 11./12.6.1983, am 10./11.11.1984, am 9.11.1985, am 28./29.6.1986, am 11./12.6.1988, am
11./12.12.1988, 17./18.3.1989, 11./12.11.1989, am 23./24.6.1990, am 8.12.1990, am 04.06. 1994,
am 10./11.12.1994 am 05.12.1999, am 02.12.2000, am 01./02.12.2001 und am 14.06.2003 geändert.