Spielverlegungen Saison 2022/2023

SBVV Corona-News

Hier die mit dem NVV abgestimmten Richtlinien zur Verlegung von Spielen der Damen- und Herrenligen mit Gültigkeit für Oberliga Baden bis runter zur Kreisklasse.

2022-Richtlinien_Spielverlegung_22-23_NVV-SBVV.pdf

11.10.2022 10:29

Corona-Strategie: Keine Einschränkungen mehr im Sport

Corona-News

LSV Ba-Wü Infomailing - Stuttgart, 31.03.2022

Am Sonntag (3. April 2022) fallen Zugangsbeschränkungen und Maskenpflicht in Baden-Württemberg in Innenräumen. Die Landesregierung hat sich auf die weitere Corona-Strategie verständigt und wird dabei künftig alle Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes nutzen. Für den Sportbetrieb gelten keine besonderen Einschränkungen mehr.

In der Sitzung des Koalitionsausschusses am 29. März 2022 haben die Koalitionspartner die Eckpunkte der weiteren Corona-Strategie festgelegt. An erster Stelle stehe das Ziel, die Bevölkerung bestmöglich zu schützen und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Beide Seiten bekräftigten ihren bisherigen Kurs der Vorsicht und der Umsicht. Dafür wolle man nach Auslaufen der Übergangsregelung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes die Maßnahmen nutzen, die das Infektionsschutzgesetz (IfSG) den Ländern im Rahmen des Basisschutzes noch zur Verfügung stellt. Die Hotspot-Regel ist für Baden-Württemberg allerdings nicht umsetzbar.

01.04.2022 11:12

Aktuelle Corona Verordnung 19. März 22

Corona-News

Landesregierung verlängert bestehende Corona-Verordnungen bis zum Ablauf des 2. April 2022 mit Anpassungen

Die Anzahl der SARS-CoV-2-Neuinfektionen verbleibt seit Ende Februar auf sehr hohem Niveau und erreicht neue Höchstwerte. Deshalb hat die Landesregierung entschieden, von der durch das am 18. März 2022 beschlossene Bundesinfektionsschutzgesetz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, bereits bestehende Corona-Verordnungen bis zum Ablauf des 2. April 2022 weitestgehend aufrechtzuerhalten.

 Auf der Grundlage des geänderten Infektionsschutzgesetzes wurden die CoronaVO und die CoronaVO Sport angepasst und am 18. März 2022 notverkündet. Die Änderungen treten am 19. März 2022, in Kraft.

21.03.2022 11:58

Aktuelle Corona-Verordnung: Ende der Spielpause naht!

SBVV Corona-News

Hallo zusammen,

am kommenden Wochenende 12./13.3. finden die Landesmeisterschaften der Jugend (U14  -  U20) statt und auch in einigen Ligen werden die im Dezember ausgefallenen Spiele jetzt nachgeholt.

Im nachfolgenden Artikel des LSV erfahrt Ihr alle Details über die aktuellen Corona-Regeln. Um es kurz zu machen:

Wir befinden uns derzeit in der Warnstufe und spielen somit wieder mit 3G!

Wir möchten aber aufgrund der hohen Infektionswerte an eure Vernunft appelieren und empfehlen daher allen Spieler*innen, vor dem Antritt zum Spieltag noch einen Schnelltest zu machen. Egal ob geimpft oder genesen!! 

Haltet bitte die erforderlichen Abstände ein und erinnert Euch an die Verhaltensregeln vor, während und nach dem Spiel!

In diese Sinne wünsche ich Euch allen einen erfolgreichen Re-Start und viel Spaß

Andrea

09.03.2022 11:00

Infomailing des Landessportverbandes Baden-Württemberg vom 23.02.2022

Corona-News

Einschneidende Änderungen für den Sport

Von Mittwoch, 23. Februar 2022 entfällt die Alarmstufe II. Stattdessen gibt es ein dreistufiges Modell mit Basis-, Warn- und Alarmstufe. Die notverkündeten Verordnungen zur Änderung der CoronaVO und der CoronaVO Sport beinhalten für den Sport entscheidende Anpassungen, die im Folgenden aufgeführt sind.

Änderung des Stufenmodells
·  Durch die Streichung der Alarmstufe II in § 1 Abs. 2 CoronaVO gibt es nun ein dreistufiges Stufenmodell mit Basis-, Warn- und Alarmstufe. Durch diese Streichung wurden Änderungen der CoronaVO Sport erforderlich an den Stellen, die Regelungen zur Alarmstufe II enthielten (§ 2 Abs. 7; § 5 Abs. 2a; § 5 Abs. 3; § 6 Abs. 2 CoronaVO Sport).

·  In diesem Zuge wurden zudem die Grenzwerte für den Eintritt in die Warn- und die Alarmstufe angepasst (Warnstufe: ab Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz von 4 oder AIB von 250; Alarmstufe: ab Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz von 15 und AIB von 390). Dadurch werden ab 23. Februar 2022 die Regelungen der Warnstufe zur Anwendung kommen.

Aufhebung der 3G-Zutrittsbeschränkung in der Basisstufe
In der Basisstufe wurde die 3G-Zutrittsbeschränkung aufgehoben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO). Somit dürfen künftig Sportstätten und Veranstaltungen in der Basisstufe ohne Nachweis besucht werden. Diese Änderung wurde in § 5 Abs. 2 CoronaVO Sport übertragen. In der Warnstufe gilt weiterhin 3G, in der Alarmstufe 2G.

Veranstaltungen
Angepasst wurden die Personenobergrenzen bei Veranstaltungen (§ 10 Absatz 2 CoronaVO):

·  In der Warnstufe (3G) ist in geschlossenen Räumen künftig eine Auslastung von maximal 60 % der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 6.000 Besucherinnen und Besuchern möglich. Im Freien beträgt die maximale Auslastung 75 % der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern.

·  Die Alarmstufe (2G) ist die künftige Notfallstufe, in der in geschlossenen Räumen eine Auslastung von höchstens 50 % der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 2.000 Besucherinnen und Besuchern sowie im Freien von höchstens 50% der zugelassenen Kapazität bei einer absoluten Personenobergrenze von 5.000 Besucherinnen und Besuchern gestattet ist.

·  Veranstaltungen in der Basisstufe (ohne Nachweispflicht) dürfen ohne Personenobergrenzen durchgeführt werden.
Zudem wurde die Regelung aufgehoben, wonach bei Veranstaltungen mit über 500 Besucherinnen und Besuchern maximal 10 % der Plätze als Stehplätze ausgewiesen werden können und im Übrigen Sitzplätze zuzuweisen sind.

Geändert wurde ferner (§ 10 Abs. 3 CoronaVO), dass bei Veranstaltungen mit über 10.000 Besucherinnen und Besuchern das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen ist. Bisher war dies bereits bei Veranstaltungen über 5.000 Besucherinnen und Besuchern erforderlich. § 4 Abs. 2 CoronaVO Sport wurde entsprechend angepasst.

Mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche
Mit Blick auf die kommenden Faschingsferien wurde in § 5 Abs. 2b konkretisiert, dass als mehrtägige Sportangebote für Kinder und Jugendliche solche Angebote verstanden werden, die mit mindestens einer Übernachtung außerhalb des eigenen Haushalts verbunden sind. Angebote über mehrere Tage, bei denen stets zu Hause übernachtet wird, fallen nicht unter diese Regelung.

Die aktuelle Verordnung finden Sie auf der Internetseite des Kultusministeriums Baden-Württemberg. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung beantwortet eine FAQ-Liste der Landesregierung.

Zwei Übersichten der CoronaVO und der CoronaVO Sport stellen die aktuellen Regelungen übersichtlich dar.

24.02.2022 08:03

Neue Notverordnung für den Sport - Lockerungen bei Veranstaltungen

Corona-News

Infomailing  des Landessportverbandes Baden-Württemberg - Stuttgart, 10.02.2022

Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung erneut angepasst. Von Mittwoch, 9. Februar 2022, gilt für den Sport die notverkündete Verordnung CoronaVO Sport. Diese sieht Lockerungen bei den Regelungen bei Veranstaltungen vor.

Folgende Änderungen sind für den Sport von Bedeutung:
·  In der Alarmstufe I wurden die Personenobergrenzen für Veranstaltungen (§ 10 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO) angepasst. Dabei ist weiterhin eine Auslastung von maximal 50 % der zugelassenen Kapazität möglich.
Künftig sind die Obergrenzen
·  in geschlossenen Räumen bei 2G-Veranstaltungen 2.000 Besucherinnen und Besucher, bei 2G plus-Veranstaltungen 4.000 Besucherinnen und Besucher,
·  im Freien bei 2G-Veranstaltungen 5.000 Besucherinnen und Besucher, bei 2G plus-Veranstaltungen 10.000 Besucherinnen und Besucher.

Weiterhin gilt, dass bei Veranstaltungen mit mehr als 500 Besucherinnen und Besuchern maximal 10 % der Plätze als Stehplätze ausgewiesen werden können und im Übrigen Sitzplätze zuzuweisen sind:

·  Bei Veranstaltungen (§ 10 Absatz 5 CoronaVO) und Sportstätten (§ 14 Absatz 5 CoronaVO) wurde die Vorschrift zur Datenverarbeitung aufgehoben. Künftig müssen somit bei Sportveranstaltungen und der Teilnahme am Trainings- und Übungsbetrieb personenbezogene Daten nicht mehr umfassend erfasst und verarbeitet werden. Die CoronaVO Sport, die die Vorschrift zur Datenverarbeitung in § 2 Absätze 1 und 8 aufgegriffen hatte, wurde entsprechend angepasst. Darüber hinaus sind durch die Streichung des bisherigen § 6 Absatz 2 CoronaVO Sport die Personalisierung von Tickets oder andere Maßnahmen zur Nachverfolgung von Infektionsketten künftig nicht mehr erforderlich.

Die aktuelle Verordnung finden Sie auf der Internetseite des Kultusministeriums Baden-Württemberg unter diesem Link.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung können unter diesem Link aufgerufen werden.

10.02.2022 14:38

Corona-Verordnung Sport vom 29.01.2022

Corona-News

Infomail des LSV Baden-Württemberg an die Fachverbände zur Weiterleitung an deren vereine:

Neue Corona-Verordnung für die Alarmstufe I

Nachdem am Freitag, 28. Januar 2022 eine geänderte Corona-Verordnung in Kraft getreten ist, war auch eine Anpassung der Corona-Verordnung Sport notwendig geworden. Diese gilt vom 29. Januar an. Von Bedeutung ist insbesondere, dass der vorübergehend außer Kraft gesetzte Stufenplan wieder gilt. Zur Anwendung kommen aktuell die Regelungen der Alarmstufe I (bisher: „Alarmstufe“). Die Regelung mit Schülerausweisen wurde verlängert.

Die generellen Regeln lassen sich dieser Übersicht entnehmen. Auf der Seite des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport befindet sich die aktualisierte Übersicht zu den Regelungen für den Sport.

Die Veränderungen der beiden Verordnungen für den Sport im Einzelnen:

• Die Kapazitätsbeschränkung und Obergrenzen bei Veranstaltungen wurden in der Alarmstufe I angepasst. Weiterhin ist eine Auslastung von bis zu 50 % der zugelassenen Kapazität gestattet. Neu sind die Obergrenzen
- von bis zu 1.500 Besucherinnen und Besuchern bei 2G-Veranstaltungen und bis zu 3.000 Besucherinnen und Besucher bei 2G plus-Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und
- von bis zu 3.000 Besucherinnen und Besuchern bei 2G-Veranstaltungen und bis zu 6.000 Besucherinnen und Besucher bei 2G plus-Veranstaltungen im Freien.
Dabei können bei Veranstaltungen mit über 500 Besucherinnen und Besuchern maximal 10 % der Plätze als Stehplätze ausgewiesen werden, im Übrigen sind bei Veranstaltungen dieser Größe Sitzplätze zuzuweisen.

• Nach § 7 Abs. 1 CoronaVO muss künftig im Hygienekonzept dargestellt werden, wie die Maskenpflicht und die Zutrittskontrollen umgesetzt werden. Diese Ergänzung wurde in § 4 Abs. 1 CoronaVO Sport übernommen. Auf die Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher bei Veranstaltungen kann beispielsweise durch Plakate, Aufsteller oder regelmäßige Durchsagen aufmerksam gemacht werden. Weitere Hinweise zur Umsetzung der Maskenpflicht und der Zutrittskontrollen lassen sich in den FAQ zur CoronaVO finden.

• Die Regelung, dass Schülerausweise als Testnachweis gelten, wurde erneut verlängert. Auch nichtgeimpfte Jugendliche unter 18 Jahren haben damit außerhalb der Schulferien bis auf Weiteres ohne weitere Testung Zutritt zu Bereichen, in denen 3G, 2G oder 2G plus gilt. Mit Blick auf die Faschingsferien wird die Schülerausweisregelung in der Woche des schmotzigen Donnerstag zur Anwendung kommen, nicht jedoch in der Woche beginnend ab dem Rosenmontag. In § 5 Abs. 2a CoronaVO Sport wurde in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Zutrittsregelungen für immunisierte Schülerinnen und Schüler in dieser Woche die allgemeinen Regelungen für immunisierte Personen sind. Das heißt, dass die in der CoronaVO (§ 4 Abs. 1a) genannten Ausnahmen (z. B. Vorliegen einer Auffrischungsimpfung, nicht länger als drei Monate zurückliegenden vollständigen Impfung) gleichermaßen auch für Schülerinnen und Schüler gelten. Nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler jedoch müssen für den Zutritt zu Sportstätten in geschlossenen Räumen in dieser Woche einen Antigen-Testnachweis erbringen.

• Die in § 14 Abs. 1 CoronaVO vorgenommene Präzisierung der Nachweispflicht für ärztlich verordneten Reha-Sport und Sport zu dienstlichen Zwecken wurde in § 5 Abs. 3 CoronaVO Sport übernommen. Im Ergebnis gilt hier in allen Stufen 3G mit Ausnahme der Sportausübung im Freien in der Basisstufe, bei der keine Nachweispflicht besteht. Diese Präzisierung wurde zudem auf den Profi- und Spitzensport übertragen, denn auch hier gilt 3G mit Ausnahme der Sportausübung im Freien in der Basisstufe.

• Außerdem wurde in § 10 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 CoronaVO der Zutritt zu Sportstätten in geschlossenen Räumen in der Warnstufe sowohl beim Trainings- und Übungsbetrieb als auch bei Veranstaltungen angepasst. Zukünftig müssen nicht immunisierte Personen hierfür lediglich einen Antigen-Testnachweis erbringen. Bisher galt eine PCR-Testnachweispflicht.

31.01.2022 09:35

Schülerausweise gelten weiter als Testnachweis, auch im Sport(verein)

Corona-News

Information des Landessportverbandes Baden-Württemberg 

Schülerausweise gelten weiter als Testnachweis, auch im Sport(verein)

Die Landesregierung verlängert die Regelung, dass Schülerausweise als Testnachweis - unter anderem für den Vereinssport - über den 1. Februar hinaus gelten. Nichtgeimpfte Jugendliche haben im Februar noch die Möglichkeit, ohne weitere Testung Zutritt zu Bereichen zu bekommen, in denen 3G, 2G oder 2G+ gilt. Mittelfristig werden die Ausnahmen für 12- bis 17-jährige (= bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres) Schüler:innen aber auslaufen und nur die Impfung ermöglicht in der Zukunft sicher eine Teilhabe.

Weitere Anpassungen
Die Landesregierung informierte zudem darüber, dass die Maßnahmen der Alarmstufe II bis zum 1. Februar 2022 eingefroren wurden. Unabhängig von der Auslastung der Intensivbetten und der Hospitalisierungsinzidenz bleiben diese zunächst bestehen. Angepasst wird in der neuen Corona-Verordnung, die am 12. Januar 2022 in Kraft tritt, auch die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. In Innenbereichen mit Maskenpflicht müssen Personen ab 18 Jahren eine FFP2 oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken.
Eine Übersicht des Landes fasst die aktuellen Regelungen zusammen.

12.01.2022 10:05

Änderungen zum 27.12.21 in der Übersicht

Corona-News

Hier eine Übersicht der Änderungen im Sport vom 27.12.21

10.01.2022 11:49

Entscheidung SBVV-Spielbetrieb 2022

SBVV Corona-News

Liebe Volleyballerinnen und Volleyball, liebe Funktionäre,

die Corona-Pandemie hat uns leider immer noch mehr im Griff, wie uns dies allen lieb ist. Aktuell laufen wir offensichtlich auf die
Omikron-Welle zu. Von Experten wird hier der Scheitelpunkt Mitte Februar erwartet.

Nach den Entscheidungen der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 06.01.2021 sowie den aktuellen Informationen des Landes
Baden-Württemberg hat der Vorstand des SBVV deshalb folgendes entschieden:

10.01.2022 11:02

Weitere Artikel finden Sie im Archiv.

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