Auswirkungen der neuen Corona-Verordnung für den Sport
Nachdem sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder vergangene Woche auf einen Vierklang aus Impfen, Testen, Kontaktnachvollziehung und Öffnungen geeinigt hatten, liegt nun die neue Corona-Verordnung für Baden-Württemberg vor. Diese gilt ab dem 8. März 2021. Auch für den Sport ist ein erster Öffnungsschritt möglich, abhängig vom weiteren Infektionsgeschehen und nur unter bestimmten Bedingungen.
In einem Schreiben an den Landessportverband wies Ministerialdirektor Michael Föll zunächst darauf hin, dass die gesamtgesellschaftlichen Anstrengungen der vergangenen Monate und die Möglichkeiten in Sachen Impfstoff und Testungen durchaus Früchte tragen. Anlass zur Entspannung sei dies jedoch nicht, denn die Anzahl an Virusvarianten trage aktuell zu einem Wiederanstieg an Neuinfektionen bei.
Dennoch seien Öffnungsperspektiven wichtig und auch möglich, so Föll. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder einigten sich bereits am 3. März 2021 auf eine Reihe an Öffnungsschritten, die die Landesregierung nun in einer neuen Corona-Verordnung für Baden-Württemberg umsetzt. Diese tritt am Montag, den 8. März 2021 in Kraft. Sie ermöglicht auch dem organisierten Sport eine vorsichtige Wiederaufnahme des praktischen Übungs- und Trainingsbetriebs auf Grundlage eines Hygienekonzepts, das auch die Kontaktnachverfolgung berücksichtigt.
Je nach 7-Tage-Inzidenzwert im jeweiligen Land- oder Stadtkreis gelten ab dem 8. März die folgenden Regelungen für den Freizeit- und Breitensport:
7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner:
Sportausübung (kontaktarm) im Freien und in geschlossenen Räumen mit maximal 5 Personen (Kinder bis 14 werden nicht mitgezählt) aus 2 Haushalten möglich.
Auf öffentlichen und privaten Sportanlagen können mehrere dieser Gruppen Sport treiben, wenn gewährleistet ist, dass die Gruppen durchgängig den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und sich nicht durchmischen.
Umkleiden, Duschen und Gemeinschaftsräume bleiben geschlossen.
Sportwettbewerbe und Sportwettkämpfe bleibt weiterhin untersagt.
7-Tage-Inzidenz an 5 Tagen in Folge unter 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner:
Sportausübung (kontaktarm) im Freien mit bis zu 10 Personen möglich.
Steigt die 7-Tage-Inzidenz an 3 Tagen in Folge wieder über 50, gelten die Gruppengrößen wie oben beschrieben (maximal 5 Personen (Kinder bis 14 werden nicht mitgezählt) aus 2 Haushalten).
7-Tage-Inzidenz an 3 Tagen in Folge über 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner:
Nutzung von Außensportanlagen für den Amateur- und Freizeitsport untersagt.
Ausnahme: Außensportanlagen, auf welchen ausreichend Platz ist, sodass der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Gruppen eingehalten werden kann. Dort darf mit Angehörigen des eigenen Haushalts und 1 weiteren Person Sport getrieben werden (Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht gezählt). Auf öffentlichen und privaten Sportanlagen können mehrere dieser Gruppen Sport treiben, wenn gewährleistet ist, dass die Gruppen durchgängig den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und sich nicht durchmischen.
Zum Spitzen- und Profisport:
Der Trainings- und Übungsbetrieb sowie die Durchführung von Sportwettkämpfen und Sportwettbewerben im Spitzen- und Profisport sind weiterhin gestattet. Maßgeblich bleibt hier die Corona-Verordnung Sport.
Beherbergt werden dürfen Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient, selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportler in Vollzeittätigkeit sowie Sportler mit Bundeskaderstatus. Sportler der Landeskaderebene (NK2 und Landeskader) dürfen weiterhin nicht beherbergt werden.
Ministerialdirektor Michael Föll im Schreiben an den Landessportverband:
„Wir sind sehr froh darüber, dass wir unseren Sportvereinen und Sportverbänden eine erste Perspektive geben können, ganz besonders mit Blick auf die Angebote für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren. Lassen Sie uns die beschlossenen Öffnungsschritte auch mit Blick auf die voranschreitenden Impfungen sowie zunehmend vorhandenen Testmöglichkeiten gemeinsam und positiv angehen.“
Der Landessportverband begrüßt diesen ersten Öffnungsschritt sehr. Selbstverständlich müssen sich weiterhin alle an die Hygienemaßnahmen halten, sodass weitere Schritte möglich werden.
Zur neuen Verordnung stellt die Landesregierung wieder eine FAQ-Liste bereit.
Hintergrund
Der Landessportverband Baden-Württemberg (LSVBW) ist die Dachorganisation der Sportselbstverwaltung in Baden-Württemberg und Träger der Olympiastützpunkte Baden-Württemberg (OSPe BW). Seine Rechtsform ist der eingetragene Verein.
Der Landessportverband vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitgliedsorganisationen. Mit 3,9 Mio. Mitgliedschaften und 11.294 Vereinen ist der Landessportverband die größte Personenvereinigung im Land Baden-Württemberg. Zu ihm gehören 95 Mitgliedsorganisationen, die sich in 3 Sportbünde, 84 Sportfachverbände und 8 Verbände mit besonderer Aufgabenstellung sowie Verbände für Wissenschaft und Bildung unterteilen lassen. Der Landessportverband ist ordentliches Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbundes.
veröffentlicht am Montag, 8. März 2021 um 08:28; erstellt von Schell, Holger
letzte Änderung: 08.03.21 09:33