Seit dem 24. November gilt in Baden-Württemberg die Alarmstufe II. Diese wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 6,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 450 erreicht oder überschreitet.
In der Alarmstufe II gilt in bestimmten Bereichen 2G+. Das bedeutet, dass auch geimpfte und genesene Personen einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen müssen. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen gelten Kontaktbeschränkungen von 1 Haushalt + 1 weitere Person.
Wenn ein Test-, Genesenen- oder Impfnachweis erforderlich ist, sind die Veranstalter:innen / Betreiber:innen / Dienstleister:innen / Anbieter:innen verpflichtet, diese zu kontrollieren. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden. Die Vorlage des Ausweisdokuments ist bei mehrfachem Wiederbetreten derselben Veranstaltung nicht erforderlich, wenn beim ersten Zutritt bereits ein Abgleich mit den Daten im Nachweisdokument stattgefunden hat. Zulässig ist auch die Verwendung von Verifikationsmethoden. So kann die Kenntlichmachung einer bei oder vor ersten Zutritt überprüften Person in geeigneter Weise (z. B. mit Bändchen) erfolgen.
Für den Sport gelten seit dem 27. November folgende Regeln:
Bei den Regelungen zur Sportausübung wird nicht mehr unterschieden, ob die Sportausübung im Rahmen des „Trainings- und Übungsbetriebs“ oder bei „Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen“ durchgeführt wird.
Bei Sportanlagen entfällt die Pflicht zur Datenverarbeitung, wenn die Anlage frei zugänglich ist und ihre konkrete Nutzung nicht im Rahmen einer Veranstaltung wie beispielsweise einem Vereinstraining oder einem organisierten Lauftreff (Veranstaltung im Sinne von § 10 Abs. 7 CoronaVO) erfolgt.
Für die Sportausübung auf Sportanlagen im Freien gilt in der neu eingeführten Alarmstufe II 2G und in der Alarmstufe wie bisher 3G mit PCR-Test.
Für nicht immunisierte Arbeitgeber und Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, ist weiterhin in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nach § 18 CoronaVO gilt dies entsprechend für Selbstständige. Für die Pflicht zur Überprüfung und das Verfahren gelten die Regelungen des § 28b IfSG
Mit Blick auf die Alarmstufen gilt für ehrenamtlich tätige Trainerinnen und Trainer seit heute 2G.
Die in der Corona-Verordnung für Spitzen- und Profisportlerinnen und -sportler gestrichene Ausnahme von der Testpflicht wird dahingehend konkretisiert, dass auch für diese Gruppe in allen Stufen 3G gilt. Soweit diese Personen noch nicht 18 Jahre alt sind, gelten derzeit noch die in der Corona-Verordnung enthaltenen Erleichterungen für den Nachweis (z. B. Schülerausweis).
Volljährige Schülerinnen und Schüler können nicht mehr den Schülerausweis vorlegen, um Zutritt zu erhalten. Für sie gelten die allgemeinen 2G- bzw. 3G-Zutrittsregelungen.
Bei (Groß-)Veranstaltungen wurden Kapazitätsbeschränkungen eingeführt. Mit Blick auf die Alarmstufen gilt bei einer absoluten Obergrenze von 25.000 Besucherinnen und Besuchern eine Kapazitätsbeschränkung auf 50% der zugelassenen Kapazität. Hierbei gilt für Besucherinnen und Besucher in der Alarmstufe 2G und in der Alarmstufe II 2G+.
Neu in der CoronaVO ist, dass das zuständige Gesundheitsamt in einem Stadt- oder Landkreis bei einer Sieben-Tages-Inzidenz von über 500 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen – eine Situation, die wir bereits in einigen Landkreisen haben – zusätzliche Maßnahmen treffen muss. Hier ist insbesondere die um 21.00 Uhr beginnende und um 5.00 Uhr endende nächtliche Ausgangsbeschränkung von Bedeutung. Während dieser Zeit ist hier nur noch die allein stattfindende körperliche Betätigung im Freien erlaubt; sie darf aber nicht in Sportanlagen stattfinden.
Skiaufstiegsanlagen (geschlossene Gondeln, Schlepplifte etc.) zählen zu den Freizeiteinrichtungen. In den Alarmstufen ist nur immunisierten Personen die Nutzung gestattet.
Die aktuelle Verordnung finden Sie auf der Internetseite des Kultusministeriums Baden-Württemberg.
Kleine Regelkunde:
Medizinische Maskenpflicht: Gilt grundsätzlich in öffentlich zugänglichen geschlossen Räumen, am Arbeitsplatz und in Betriebsstätten, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann, im Nah- und Fernverkehr und auf Weihnachtsmärkten.
3G: Zutritt nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen
3G+PCR: Zutritt nur für PCR-getestete, geimpfte oder genesene Personen
2G: Zutritt nur für geimpfte oder genesene Personen
2G+: Zutritt für geimpfte oder genesene Personen nur mit negativem Schnell- oder PCR-Test.
Weiterleitung der Infomail des Landessportverband Baden-Württemberg (LSVBW).
Der LSVBW ist die Dachorganisation der Sportselbstverwaltung in Baden-Württemberg und Träger der Olympiastützpunkte Baden-Württemberg (OSPe BW). Seine Rechtsform ist der eingetragene Verein.
Der Landessportverband vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitgliedsorganisationen. Mit mehr als 3,8 Mio. Mitgliedschaften und 11.274 Vereinen ist der Landessportverband die größte Personenvereinigung im Land Baden-Württemberg. Zu ihm gehören 95 Mitgliedsorganisationen, die sich in 3 Sportbünde, 84 Sportfachverbände und 8 Verbände mit besonderer Aufgabenstellung sowie Verbände für Wissenschaft und Bildung unterteilen lassen. Der Landessportverband ist ordentliches Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbundes.
veröffentlicht am Montag, 29. November 2021 um 11:38; erstellt von Schell, Holger
letzte Änderung: 29.11.21 13:47