Der Landessportverband Baden-Württemberg (LSVBW) steht wie schon zu Beginn der Corona-Pandemie, in einem ständigen Austausch mit den politisch Verantwortlichen. Am 16. Dezember erreichte den LSVBW ein weitere Schreiben des Ministerialdirektors Michael Föll, Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, den organisierten Sport in Baden-Württemberg. In diesem Schreiben wies er auf die kritische Situation im Gesundheitssystem hin und warb weiterhin um Verantwortungsbewusstsein im Umgang mit den geltenden Maßnahmen, unter Verweis auf die aktuelle Corona-Verordnung vom 15. Dezember 2020.
Spezifizierung der aktuellen Corona-Verordung
Im Bereich des Sports entstehen durch die beschlossenen Kontaktbeschränkungen bis zum 10. Januar 2021 weitere Einschränkungen. So ist unter anderem der Betrieb von öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie Schwimm- und Hallenbädern bereits seit dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 untersagt. Davon ausgenommen ist der Reha-Sport sowie der Spitzen- und Profisport unter strenger Einhaltung der geltenden Vorgaben zum Trainings- und Übungsbetriebes der Corona-Verordnung Sport. Weitläufige Sportanlagen und Sportstätten im Freien sind für den Freizeit- und Amateurindividualsport ausgenommen von dieser Regelung, sofern das Sporttreiben alleine, mit angehörigen des eigenen Hausstandes oder mit einer nicht im selben Haushalt lebenden Person erfolgt. "Diese weitläufigen Anlagen im Freien dürfen auch von mehreren in diesem Sinne individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden", so Ministerialdirektor Michael Föll.
Klarheit für den Leistungssport
Insbesondere die Regelungen für den Spitzen- und Leistungssport spezifizierte Föll in seinem Brief. Veranstaltungen im Bereich des Spitzen- und Profisports sind weiterhin ohne Zuschauer möglich.
Diese Regelung gilt für folgende Athleten:
- Sportlerinnen und Sportler, die einen Arbeitsvertrag haben, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen Entgelt verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient*.
- selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Sportler (Vollzeittätigkeit)*.
- Sportler mit Bundeskader- oder mit Landeskaderstatus.
- Mannschaften länderübergreifender Ligen im Erwachsenenbereich.
- Spieler der Jugend- bzw. Nachwuchsklassen im Leistungsbereich (mindestens u15 Mannschaften oder älter), deren Mannschaften in der höchsten länderübergreifenden Liga spielberechtigt sind.
Ferner ist ein Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkünften nur mit einem triftigen Grund zulässig. Die Sportausübung im Freien ist in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr erlaubt, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person, wobei Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre nicht dazuzählen. Spitzen- und Profisportler dürfen sofern sie der beruflichen Zuordnung* entsprechen auch zwischen 20 Uhr und 5 Uhr Sportanlagen, Sportstätten, Schwimm- und Hallenbäder nutzen. Im Reitsport ist das Bewegen der Pferde auch in Hallen zur Gewährleistung des Tierwohls in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr möglich. Der Leitgedanke ist stets das Tierwohl, also die Bewegung der Pferde, bei maximaler Kontaktreduzierung.
Das landesweit anhaltende Infektionsgeschehen ist besorgniserregend: "Die aktuelle Gesamtlage der Corona-Pandemie ist äußerst Ernst und wir alle müssen unseren Beitrag zur Kontaktreduzierung leisten. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass sich alle Menschen in unserem Land an die nun geltenden Regeln halten, um die hohe Zahl der Neurnfektionen mit dem Coronavirus deutlich zu senken - so schmerzlich die Einschnitte auch für alle sind", so Föll weiter.
In diesem Sinne ruft der LSVBW alle Verantwortlichen im Sport im Land erneut dazu auf, die Situation weiterhin ernst zu nehmen und alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um die Pandemie einzudämmen.
Das vollständige Schreiben finden Sie im Anhang.
Hintergrund
Der Landessportverband Baden-Württemberg (LSVBW) ist die Dachorganisation der Sportselbstverwaltung in Baden-Württemberg und Träger der Olympiastützpunkte Baden-Württemberg (OSPe BW). Seine Rechtsform ist der eingetragene Verein.
Der Landessportverband vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitgliedsorganisationen. Mit 3,9 Mio. Mitgliedschaften und 11.294 Vereinen ist der Landessportverband die größte Personenvereinigung im Land Baden-Württemberg. Zu ihm gehören 95 Mitgliedsorganisationen, die sich in 3 Sportbünde, 84 Sportfachverbände und 8 Verbände mit besonderer Aufgabenstellung sowie Verbände für Wissenschaft und Bildung unterteilen lassen. Der Landessportverband ist ordentliches Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbundes.
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veröffentlicht am Freitag, 18. Dezember 2020 um 09:09; erstellt von SBVV-Geschäftsstelle, Andrea Greguric
letzte Änderung: 18.12.20 09:10